Scheidung

Trennung und Scheidung

Das allgemeingültige Prinzip, daß man in die Ehe schnell hinein- aber nur schwer wieder herauskommt gilt nicht mehr im vollen Umfange. Gewisse Besonderheiten sind jedoch zu beachten:

Deutschland

Nach § 1565 ff. Bürgerliches Gesetzbuch kann eine Ehe in Deutschland geschieden werden, wenn die Ehe gescheitert ist. Die Ehe gilt als gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, daß diese wiederhergestellt wird.

Spanien

hat jedoch ein völlig abweichendes Scheidungsrecht. Es gibt die sogenannte Express-Scheidung. Dafür ist es ausreichend, daß nur einer der Ehepartner Scheidungsantrag stellt. Eine Trennungszeit oder überhaupt das Feststellen eines Verschuldens der Partner ist nicht erforderlich.

Einzelheiten

In Deutschland kann die Scheidung grundsätzlich erst beantragt werden, wenn die Ehegatten bereits seit einem Jahr getrennt leben (nur in absoluten Ausnahmefällen kann eine Ehe schon vor Ablauf eines Trennungsjahres geschieden werden). Es besteht Anwaltszwang.

In Spanien ist es nichtmehr erforderlich, daß der Scheidung ein gerichtl. Trennungsverfahren durchzuführen ist, ehe die Scheidung eingereicht werden kann, jedoch darf der Antrag frühestens drei Monate nach Eheschließung eingereicht werden. Es besteht auch hier in Spanien Anwaltszwang.
Jedoch könne Deutsche in Spanien von dem sog. Express-Scheidungsrecht nur begrenzt Gebrauch machen, außer beide Partner sind sich einig und umgehen dadurch die Trennungszeit.

Das spanische Scheidungsrecht ist immer dann anwendbar, wenn einer der Partner spanische Nationalität ist oder beide Partner verschiedene Nationalitäten haben und in Spanien leben.

Vorteile + Nachteile

D.h., wenn nun beide Partner Deutsche sind, kann die Scheidung auch bei einem spanischen Gericht des Wohnortes erfolgen. Es muss dem spanischen Familiengericht dann das deutsche Recht nachgewiesen sein. Ausgenommen die Partner wählen einvernehmlich die Anwendung des spanischen Rechts. Jedoch im Hinblick auf evtl. Versorgungsausgleich (falls dieser nicht ausgeschlossen sein sollte), Kindesunterhalt und Rentenanwartschaften ist es besser in Deutschland die Scheidung durchzuführen.

Welcher Weg gewählt werden sollte, ist immer am besten mit dem Anwalt abzuklären.


Amtsweg

Die Scheidung wird dadurch eingeleitet, in dem ein Partner die Scheidung beim zuständigen Familiengericht durch einen Rechtsanwalt beantragt. Wie schon erwähnt: Es herrscht hier grundsätzlich Anwaltszwang. Dieser Scheidungsantrag wird dann dem anderen Ehegatten, durch das Familiengericht zugestellt. Der Antragsgegner kann sich dann gegenüber dem Familiengericht äußern, ob er die Ehe für gescheitert hält.

Versorgungsausgleich

Soweit der Versorgungsausgleich nicht ausgeschlossen ist, müssen beide Partner ein Formular versendet das Gericht ausgefüllt an das Gericht schicken. Wenn der Versorgungsausgleich berechnet ist, wird einen Scheidungstermin anberaumt.

Das Gericht fragt in Deutschland nach dem Trennungszeitpunkt und wie die Trennung von statten ging. Wenn dann das Gericht von dem Scheitern der Ehe überzeugt ist, wird die Scheidung durch Urteil ausgesprochen. Eine Berufung ist möglich, sofern nicht auf die Einlegung der Rechtsmittel verzichtet wurde. Das geht nur, wenn beide Teile durch einen  Rechtsanwalt vertreten sind.

Das Familiengericht regelt im Rahmen des Scheidungsverfahrens den Versorgungsausgleich.

Folgende Scheidungsfolgesachen sind im Rahmen des Scheidungsverfahrens mit zu regeln, wenn einer der Ehegatten dies beim Familiengericht beantragt.

· Nachehelicher Ehegattenunterhalt (ab der Rechtskraft der Scheidung)

· Verteilung der Ehewohnung und Hausrat

· Zugewinnausgleich

· Kindesunterhalt incl. Sorgerecht und dem Umgangsrecht

Alle anderen Forderungen (Unterhalt des Ehegatten im Zeitraum zwischen Trennung und Rechtskraft der Scheidung) und Angelegenheiten müssen in gesonderten Gerichtsverfahren geregelt werden.

Eine

einverständliche Scheidung

ist eine Scheidung, bei der ein Ehegatte den Scheidungsantrag stellt, wofür er einen Rechtsanwalt benötigt, und der andere Ehegatte diesem lediglich zustimmt, wofür er keinen Rechtsanwalt beauftragen muss.

Werden jedoch von beiden Ehegatten Anträge im Zusammenhang mit der Scheidung gestellt, wie nachehelicher Unterhalt, Übertragung des Sorgerechts mit Umgangsrechts, muss jeder Partner von einem Rechtsanwalt vertreten sein.

Bei der Scheidung mit einem Rechtsanwalt müssen Sie sich ein Ehegatte entscheiden, wer von beiden den Scheidungsantrag stellen möchte. Nur dieser Ehegatte kann dann Mandant sein, denn das Strafgesetzbuch verbietet es den Rechtsanwälten, beide Ehegatten gleichzeitig zu vertreten.

Falls Sie weitere Information zu dem Thema Scheidung benötigen, wenden sie sich vertraulich und unverbindlich an uns.

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