Notarhaftung (Anwalt Spanien)

Wie auch die Anwälte nehmen hier die Notare in vielen Fällen die Forderungen der Ausländer auf die leichte Schulter. Auch hier sollte immer höchste Sorgfaltspflichtverlangt werden. D.h., Der Notar haftet für vorsätzliche und fahrlässige Amtspflichtverletzungen. Die Haftung für Fahrlässigkeit ist dabei in der Regel subsidiär, d.h. der Notar kann dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Mit anderen Worten es gelten hier die Vorschriften der deliktischen Amtshaftung gemäß dem Código Civil ( Spanisches Bürgerliches Gesetzbuch) soweit keine spezielle Regelung vereinbart wurde.

Der spanische Staat, wie in andren europäischen Ländern, haftet nicht an Stelle des Notars. Dies steht im Gegensatz zur allgemeinen Amtshaftung, auch wenn er in deren Dienst als Amtsträger steht.

Leider gibt es viele andere bekannte Fälle:
Gebührenschinderei, Falschberatung, Informationsmängel, Kungelei unter den Mandanten (auch Korruption genannt), Parteienverrat (Käufer gegenüber dem Verkäufer), auch hier die Aufzählung lässt sich nach unseren Erfahrungen beliebig fortsetzen.

Der geschädigte Mandant ist zunächst unsicher, kann er denNotar in Haftung nehmen?

Es gilt, wie bei der Anwaltshaftung, die Pflichtverletzung exakt zu ermitteln und zu begründen, ebenso ist die Frage der Kausalität.

Parallel dazu kann der Geschädigte über seinen „ihn jetzt vertretenden Anwalt“ auch andere strafrechtliche und disziplinarische Maßnahmen gegen den Notar einleiten lassen, die im Código Penal (Strafgesetzbuch), und im der jeweiligen Notarkammern niedergelegt sind (Iltr. Colegio de Notarios).

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