Nichteheliche Lebensgemeinschaft (Pareja de hecho)
Die eheähnliche, nichteheliche oder auch uneheliche Gemeinschaft, ebenso bekannt als konsensuale Ehegemeinschaft ist in Spanien gesetzlich geregelt und beschreibt in einem rechtlichen Rahmen das Zusammenleben von zwei Menschen (auch gleichen Geschlechts) nach Art eines formal verheirateten Ehepaars. Daraus ergibt sich ein definierter Rechtsbegriff, der rechtlich im Zusammenhang mit der Zuerkennung öffentlicher Leistungen gilt. In Spanien haben nichteheliche Partnerschaften (parejas de hecho) dazu auch umfangreiche vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten, die je nach Comunidad (autonom. Regierung) geregelt sind.
D.h., an die Partnerschaft binden sich nicht nur Rechte, sondern auch eine Reihe von Pflichten. An den mutmaßlichen Willen, auf Dauer füreinander zusammenleben zu wollen, wurden Gesetze entwickelt, es erfolgten von dem Tribunal Supremo, (ähnlich wie der BGH in Deutschland) wie auch von den Audiencias Provinciales (Oberlandesgerichten) Urteile, daß die Partner so behandelt werden, als ob sie einander Unterhalt leisten würden, unabhängig davon, ob das tatsächlich während des Zusammenlebens geschieht, obgleich beide Teile dazu rechtlich verpflichtet sind.
Soweit es gemeinsame Kinder betrifft, sind im spanischen Recht (theoretisch) nichteheliche Lebensgemeinschaften Ehepaaren inzwischen, infolge der Rechtsprechung des Tribunal Supremo, weitgehend gleichgestellt; die gemeinsame Erziehung von Kindern, deren einer Elternteil nicht Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist, wird jedoch weiterhin durch rechtliche Probleme erschwert. Das gleiche gilt auch für Adoptionen.
Eine weitere wichtige Regelung ist der finanzielle Ausgleich bei Trennung, wie auch die Frage des Unterhaltes. Dies kann unter den Partner dahingehend geregelt werden, daß ein notarieller Vertrag geschlossen wird. Diese Escritura nennt man dann „Constitutión de una unión estable de pareja de hecho“. Darin können auch die finanziellen Normen (Vermögensteile, Unterhalt, etc.) für die Zeit des Zusammenlebens und nach einer evtl. Trennung vereinbart sein. Ausgeschlossen sind Bedingungen, welche die staatlichen Renten direkt betreffen.
Sollte solch ein Vertrag nicht geschlossen sein, besteht dennoch für beide Teile das Recht einen Unterhalt (auch für eine Teilzeit) von dem ehemaligen Partner gerichtlich einzuklagen, wie auch eine Regelung des Versorgungsausgleichs. Selbstverständlich wird in solchen Verfahren, auf Antrag, auch das Vermögen aufgeteilt, das während des Zusammenlebens angeschafft wurde.
Weitergehend kann auch einer Klage für eine ungerechtfertigte Bereicherung stattgegeben werden, wenn ein Partner sich bei der Aufteilung des Besitzes oder/und Kapitals übervorteilt sehen würde. Hierfür liegen bereits rechtskräftige Urteile vor, auf diese sich der spanische Anwalt des Antragstellers berufen werden kann. Für diesen Rechtsweg sind in Spanien ein Rechtsvertreter und ein Procurador notwendig.
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