Mahnungen + Klagen
Das gerichtliche Mahnverfahren:
Jucio Monitorio (da gibt es die Möglichkeit mit und ohne Rechtsanwalt, welche von dem Betrag der jeweiligen Forderungen abhängig ist). Insgesamt ist das neue Verfahren als positiv zu bewerten für die Geltendmachung von Forderungen als positiv zu bewerten, bei denen sich eine normale Klage aus Kostengründen sich nicht lohnen würde.
Durch Inkrafttreten der geänderten spanischen Zivilprozessordnung (Ley de Enjuiciamiento civil-LEC ) wurde in Spanien ein mit dem deutschen Recht vergleichbares Mahnverfahren eingeführt Diese beinhaltet die Regelung eines Mahnverfahren, das wie das deutsche Mahnverfahren, auch die Durchsetzung von Geldforderungen zum Ziel hat. Auch in Spanien setzt sich allmählich die Erkenntnis durch, dass gerade im Geschäftsleben das Mahnverfahren eine Möglichkeit darstellt, ohne großen Aufwand rasch an einen Titel gegenüber zahlungsunwilligen Schuldnern zu kommen.
Im Unterschied zum normalen Erkenntnisverfahren (proceso declarativo) sieht das Mahnverfahren (proceso monitorio) ein kurzes Verfahren ohne mündliche Verhandlung vor, mit deren Hilfe der Gläubiger eine Vollstreckungsanordnung oder ein Anerkenntnisurteil erreichen kann. Das Mahnverfahren macht dann Sinn, wenn der Schuldner die Forderung nicht bestreitet bzw. voraussichtlich nicht bestreiten wird.
Die Forderung in solch einem Verfahren darf eine Summe von 30.000 Euro nicht überschreiten. Die Höhe der Forderung muss exakt beziffert, fällig und einklagbar sein. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, Umlageforderungen aus Wohnungseigentümergemeinschaften geltend zu machen.
Für das Mahnverfahren zuständig ist das Amtsgericht am Wohnsitz des Antragsgegners, Dem Mahnantrag müssen Dokumente beigefügt sein, die den Nachweis der behaupteten Forderung glaubhaft machen.
So kann bei handelsrechtlichen oder etwa bei Handwerkerforderungen das Bestehen der Forderung unter Umständen auch durch Unterlagen bewiesen werden wie zum Beispiel durch Rechnungen, Lieferscheine, Belege, Telegramme u.ä. Wichtig ist, dass sich daraus zum einen der Bestand der Forderung ergibt und sich zum anderen eine bestehende Geschäftsbeziehung nachweisen lässt. Bei Eigentümergemeinschaften reicht in der Regel eine Bescheinigung des Verwalters über das Bestehen der Schuld aus.
Das Gericht stellt sodann fest, ob die gelieferten Dokumente ein Beweis für das Bestehen der behaupteten Forderung sind. Bei Feststellung erlässt der Richter eine gerichtliche Zahlungsaufforderung (requerimiento de pago), die dem Schuldner zugestellt wird. In dieser wird der Schuldner aufgefordert, innerhalb einer Frist von 20 Tagen die Schuld zu begleichen oder aber bei Gericht zu erscheinen und dort Widerspruch (escrito de oposición) einzulegen.
Zahlt der Schuldner, wird das Verfahren eingestellt.
Im Fall, dass der Schuldner nicht zahlt und auch keinen Widerspruch einlegt, wird vom Gericht eine Vollstreckungsanordnung (auto despachando ejecución) erlassen, wobei der Gläubiger sofort in das Vermögens des Schuldners vollstreckt werden kann.
Wenn jedoch der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnantrag einlegt, bedeutet dies, die Fortführung im normalen Verfahren. Je nach Höhe des Streitwerts. wie schon vorab erwähnt, wird der Forderung entweder im mündlichen Verfahren (juicio verbal) oder aber im ordentlichen Verfahren (juicio ordinario) fortgeführt, wobei der Antragsteller im letzteren Fall eine entsprechende Klage einreichen muss, wenn er nicht möchte, dass das Verfahren eingestellt wird.
Sie suchen einen kompetenten und deutschsprachigen Rechtsvertreter
für die Lösung Ihrer Anliegen?
In unserer Law Firm THEMIS-EuroJuristas + Law Firm Justizspanien, sl mit den erfahrenen Rechtsspezialisten haben wir die exklusive Auswahl die jeweils fachkundigen und anerkannten spanische Anwälte mit dem entsprechenden Profil für Ihre Angelegenheit.
Bei dem enormen Umfang der des heutigen Rechts – sprechen wir offen darüber – ist es nicht immer möglich einen deutschsprechenden Spezialanwalt für Sie in Ihrer Region zu haben; dennoch werden Sie von einem Rechts-Kollegen betreut, der Ihre Sprache spricht und die Ihr Problem gründlich anschaulich dem entsprechenden Fachmann weitergibt.
benötigen Sie eine Info, rufen Sie einfach an, unter der Nummer +34 691·997·433
oder schreiben Sie uns an justiz@justizspanien.com, wir antworten umgehend:
Diese Webseiten “Anwalt in Spanien” dienen ausschließlich der allgemeinen Information. Die enthaltenen Informationen erfolgen unter Ausschluss jeglicher Gewähr und sind in keinem Fall dazu geeignet, als rechtlich verbindliche Auskunft herangezogen zu werden oder rechtlichen Beistand zu ersetzen.
Copyright © 1998-2010 Justizspanien, sl · Alle Rechte vorbehalten.



