Amtspflichtverletzung
Die Amtspflicht ist eine Pflicht des Beamten oder öffentlichen Angestellten bei Ministerien, Finanzämtern, Bauämtern, Bürgermeister, auch alle Polizisten und die Guardia Civil die durch das Innehaben seines Amtes begründet wird.
Sie bemisst sich nach Gesetz und den einschlägigen Verwaltungsvorschriften. So hat sich der Beamte beispielsweise an Recht und Gesetz zu halten, den Weisungen seiner Vorgesetzten nachzukommen. Eine Amtspflichtverletzung liegt auch vor, wenn der Beamte sein Ermessen nicht pflichtgemäß sondern falsch, fehlerhaft oder gar nicht ausgeübt hat.
Die Verletzung von Amtspflichten kann zu Disziplinarrechtlichen Konsequenzen führen; in bestimmten Fällen greift auch das Strafrecht ein (Amtsdelikte). Vor allem aber kann der Beamte verpflichtet sein, den Schaden zu ersetzen, den er durch schuldhafte Amtspflichtverletzung verursacht hat. Für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden haftet der Beamteoder der Angestellte im öffentlichen Dienst. Bezweckt die Amtspflicht auch den Schutz eines Dritten und ist diesem ein Schaden entstanden, so ist der Beamte an sich auch zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet, doch wird diese Verantwortlichkeit vom Amtsträger grundsätzlich auf den Staat oder die juristische Person übergeleitet, in deren Dienst er steht. So ist sichergestellt, dass der Geschädigte mit dem Staat einen leistungsfähigen Schuldner erhält; der Staat kann den dadurch entstandenen Schaden wieder beim Amtsträger liquidieren.
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