Ihre Rechte: 1.Spanien + 2.Europa

1.) Ihre Rechte in Spanien

Spanien konstituiert sich entsprechend seiner Verfassung als demokratischer und sozialer Rechtsstaat ; bekennt sich zu Freiheit, Gerechtigkeit, Gleichheit und politischem Pluralismus als oberste Werten seiner Rechtsordnung.

Die Rechtssprechende Gewalt, die Justiz,  geht vom Volke aus und wird von den Richtern im Namen des Königs ausgeübt.

Die Grundrechte

So gewährleistet die spanische Verfassung: „Ausländer genießen in Spanien nach Maßgabe der Verträge und Gesetze die öffentlichen Freiheiten.“ Diese Grundrechte haben sich für „Unionsbürger“ [Artikel 8 EUV von Lisabon:] mit der Unterzeichnung der EU Verträge dahingehend erweitert, so dass keinerlei Einschränkungen (ausgenommen sind die Nationalwahlen) mehr für diese vorhanden sind.

Öffentliche Freiheiten

Entsprechend der Verfassung haben alle Bürger das Recht auf Leben und körperliche und moralische Unversehrtheit,  niemand darf jemals unmenschlichen und entwürdigenden Behandlungen ausgesetzt werden. Dieser umfassende Artikel beinhaltet Familienschutz, Arbeitsrecht (auch Mobbing), Krankenrecht, Umweltschutz jeglicher Art, Schutz gegen elektromagnetische Felder, Lärmschutz, usw.

Rechte bei der Justiz

Ein Verfassungsartikel bekräftigt: Jeder hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Ein Freiheitsentzug darf nur unter Berücksichtigung der vom Gesetz bestimmten Fälle und Form stattfinden. Weiterhin ist im Gesetz ein Habeascorpus-Verfahren vorsehen, nach dem jede festgenommene Person einem Richter vorzuführen ist.

In keinem Fall darf es zu Verteidigungslosigkeit kommen, deshalb ist dem Festgenommenen immer die Unterstützung eines Anwalts bei den polizeilichen oder richterlichen Ermittlungen zu gewährleisten.

Die Justiz ist grundsätzlich kostenfrei. Personen, auch Ausländer, die ihren Mangel an Mitteln zur Prozessführung -entsprechend dem Gesetz- nachweisen, haben Anspruch auf Prozesskostenhilfe für einen Anwalt und Procurador.

Letztendlich besagt die Verfassung ganz klar in einem Artikel: Jeder Betroffene, hat Anspruch auf Entschädigung des entstandenen Schadens – gemäß dem Gesetz und zu Lasten des Staates – bei einem Justizirrtum, Verletzung seiner Grundrechte oder als Folge einer gesetzeswidrigen Ausübung der Justizverwaltung.

Rechte der Unionsbürger in Europa:

Mit der Unterzeichnung der Römischen Verträge ist in Spanien aus einer ehemaligen Diktatur ein Rechtsstaat entstanden. Durch den Beitritt zur EU gibt es auch deshalb keine Alternative für die spanische Justiz zu dem Weg, den der Vertrag von Lisabon über die Europäische Union eingeschlagen hat. Diese Charta formuliert in Artikel 6 unmissverständlich die Grundwerte für alle Mitgliedsstaaten der EU: “Die Europäische Union basiert auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit.”

Gemäß dem einstimmigen Beschluss der spanischen Abgeordnetenkammer vom 16 April 2002 stehen allen Bürgern vor der Justiz folgende Rechte zu:

1.)

Transparente Information an die legitimen Beteiligten über den Ablauf des Verfahrens in der spanischen Justiz sowie die notwendigen Anforderungen für die Rechtssache von Seiten der Beteiligten bzw. der Justiz. Erklärung eines begreiflichen Inhaltes der jeweils dem Verfahren entsprechenden Gesetze mit einer Rechtsmittelbelehrung. Außerdem Informationen über den momentanen Fortschritt des jeweiligen Prozesses und des aktuellen Standes der Ermittlungen bzw. der Untersuchung.

2.)

Eine einfache und verständliche Sprache für den oder die Verfahrensbeteiligten. Insbesondere, wenn bei einem Verfahren kein Anwaltszwang besteht.

3.)

Respektvolle Behandlung aller Beteiligten und pünktliche Einhaltung der Termine. Der Betroffene ist jeweils über die Ursachen der Verzögerung in einem Prozess zu unterrichten, wie auch im Falle der Aufhebung bzw. Einstellung oder Unterbrechung des Verfahrens.

4.)

Jeder Beteiligte hat das Recht, Beschwerden wie auch Vorschläge zu einer korrekten verständlichen Prozessabwicklung vorzutragen.

5.)

Die Justiz hat die neuen Technologien zur Kommunikation einzusetzen, um die Verständigung zwischen den Beteiligten und mit der Justizverwaltung zu vereinfachen.

6.)

Der Betroffene oder auch Opfer einer jeglichen Straftat hat Anspruch auf sofortigen und wirkungsvollen Rechtschutz, um nicht in erneuten Kontakt mit dem vermutlichen Straftäter zu kommen, wie auch die verständliche Erläuterung wie der Betroffene an dem Strafverfahren beteiligt ist (als Partei oder als Zeuge).

7.)

Ausländer haben das Recht auf Beiordnung eines Übersetzers (Dolmetschers) zum Verständnis des Inhaltes und der Definition der juristischen Fachsprache bei den rechtlichen Abwicklungen in denen er direkt beteiligt ist.

8.)

Bei Inanspruchnahme von Rechtsbeiständen hat der Verfahrensbeteiligte Anspruch auf eine einwandfreie Verteidigung seiner Rechte. Im Falle der Zuwiderhandlung oder Verletzung dieser Rechte kann sich der Betroffene an die jeweilige Disziplinarabteilung der Kammern wenden, um Schadensersatz bzw. andere Maßnahmen zu fordern.

9.)

Anspruch auf eine aktuelle und genaue Information des jeweiligen Verfahrensstandes von seinem Anwalt und Procurador, wie auch über die Gesamtkosten und den Zahlungsmodus. Im Falle des Verdachtes einer überhöhten Gebührenabrechnung (falls nicht vorab schriftlich gegenteiliges vereinbart wurde) steht dem Beteiligten Einspruch zur Überprüfung bei der Rechtsanwaltskammer zu.

10.)

Anspruch auf Prozesskostenhilfe (unter der Voraussetzung der Prüfung eines Anspruches) und Beiordnung von entsprechenden Rechtbeiständen die in dieser Materie ausgebildet und geschult wie auch Sachverständige, die eine qualitativ professionelle Verteidigung der Rechte des Betroffenen garantieren.

Dieses Recht der Prozesskostenhilfe gilt auch für Kläger und selbstverständlich dem Beklagten im Zivilrecht   Im Strafprozessrecht gilt ebenso dieser Rechtsanspruch für die Person die den Strafantrag stellt und selbstverständlich auch für den Beschuldigten.

2.) Ihre Rechte in Europa

In dem „neuen Europa“ ist es unvermeidlich, daß sich Unstimmigkeiten und rechtliche Probleme der Bürgerinnen und Bürger nicht allein auf nationaler Ebene lösen lassen, insbesondere wenn die eine oder andere Frage auf eine europäische Regelung zurückgeht. Für solche Fälle gibt es in vorderer Linie vier Institutionen, die für die Bearbeitung von Bürgerbeschwerden und -problemen auf europäischer Ebene zuständig sind. Das sind

1.) DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION

2.) DER BÜRGERBEAUFTRAGTE

3.) PETITIONSRECHT AUF EUROPAEBENE

4.) DER EUROPÄISCHE GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE

5.) DIE AUSNAHME BINNENMARKT  =  SOLVIT

Im Einzelnen:

1.) Der Gerichtshof der Europäischen Union

Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 hat die Europäische Union Rechtspersönlichkeit erlangt und die zuvor der Europäischen Gemeinschaft eingeräumten Zuständigkeiten übernommen. Das Gemeinschaftsrecht ist daher zum Unionsrecht geworden, das auch alle Bestimmungen umfasst, die in der Vergangenheit aufgrund des Vertrags über die Europäische Union in seiner Fassung vor dem Vertrag von Lissabon ergangen sind.

Die Aufgabe des Gerichtshofs der Europäischen Union besteht seit seiner Errichtung und Neuänderung im Jahr 2009 darin, „die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung” der Verträge zu sichern.

Zu diesen Aufgaben gehört, daß der Gerichtshof der Europäischen Union

-          die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe der Europäischen Union überprüft,

-          darüber wacht, dass die Mitgliedstaaten den Verpflichtungen nachkommen, die sich aus den Verträgen ergeben,

-          auf Ersuchen nationaler Gerichte das Unionsrecht auslegt.

Er ist das Rechtsprechungsorgan der Europäischen Union und wacht im Zusammenwirken mit den Gerichten der Mitgliedstaaten über die einheitliche Anwendung und Auslegung des Unionsrechts oder im Falle der Verletzung der Verträge durch die landeseigenen Gerichte die übergeordnete Rechtsprechung durchführt. Die Gerichte der Mitgliedsländer sind an die Weisungen und Urteile gebunden.

Das Verfahren vor dem Gerichtshof umfasst in allen Rechtssachen eine schriftliche und im Allgemeinen auch eine mündliche Phase mit öffentlicher Verhandlung. Zu unterscheiden ist jedoch zwischen dem Verfahren in Vorabentscheidungssachen und dem in Klagesachen.

2.) DER BÜRGERBEAUFTRAGTE

Der Bürgerbeauftragte der Europäischen Union (auch Ombudsmann genannt) untersucht hauptsächlich Beschwerden über Missstände in der Verwaltungstätigkeit der Organe und Institutionen der Europäischen Gemeinschaft. Ein Missstand in diesem Sinne liegt vor, wenn eine derartige öffentliche Einrichtung nicht im Einklang mit für sie verbindlichen Regeln oder Grundsätzen handelt.

Beschwerdeberechtigt ist man als Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bzw. wenn man in einem der EU-Mitgliedstaaten lebt. Unternehmen, Verbände oder sonstige Stellen mit satzungsgemäßem Sitz in der EU können ebenfalls Beschwerden an den Europäischen Bürgerbeauftragten richten.

Zu den am häufigsten behandelten Problemen gehören Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die Verweigerung von Informationen, Fälle von Diskriminierung und Machtmissbrauch.

Zu beachten ist, dass der Europäische Bürgerbeauftragte nur Beschwerden bearbeiten kann, die sich gegen die Organe und Institutionen der Gemeinschaft richten. Mit Beschwerden über nationale, regionale oder kommunale Verwaltungen kann er sich nicht befassen, selbst wenn sie im Einzelfall das europäische Gemeinschaftsrecht betreffen.

3.) PETITIONSRECHT AUF EUROPAEBENE

Als Petitionsrecht wird das Recht bezeichnet, eine Eingabe an die oberste Behörde zu richten, angehört zu werden und in der Folge keinerlei Benachteiligungen befürchten zu müssen.

In Spanien ist das Petitionsrecht nicht in der Verfassung verankert. Als die spanische Verfassung von dem deutschen Grundgesetz größtenteils kopiert und abgeschrieben wurde, hat man diesen Artikel 17  ausgelassen, wie auch viele Rechte der Frauen dahingehend, daß der Mann das Familienoberhaupt ist und bleibt, da noch immer der Geist von Franco (alte Seilschaften) und das Machogehabe der Spanier das Übergewicht hatte.

Durch den Vertrag von Lissabon und die Anerkennung der Menschenrechtskonvention und die Charta der Menschenrechte hat der Bürger nun die Möglichkeit über das Europäische Parlament seine Petition einzureichen. Dies kann der Betroffene selbst durchführen oder durch einen Vertreter ausrichten lassen, der die Gepflogenheiten des Systems in Brüssel und die Formvorschriften dafür kennt. Ein Vorteil ist, daß  Unternehmen, Organisationen oder Vereinigungen mit Sitz in der Europäischen Union dieses Petitionsrecht ebenso ausüben können.

Es ist zu beachten, daß die Bearbeitung eines Antrages sehr lange andauern kann. Die Gründe sind ein sehr kleiner Petitionsausschuss, der nicht dem Umfang neuen Europäischen Union mit 27 Mitgliedsstaaten angepasst wurde, die Durchführung der Übersetzungen und die Beantwortung der von der Petition betroffenen Behörden.

4.) DER EUROPÄISCHE GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) der Maßnahmen und Durchführungen der Gesetzgebung und Rechtsprechung auf die Verletzung der bestehenden Konvention in allen Mitgliedsländern der EU überprüft. Der Sitz ist in Straßburg und ist nicht zu verwechseln mit dem Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg (Punkt 1 in dieser WEB page).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kann im Individualbeschwerdeverfahren erst angerufen werden, wenn der innerstaatliche Instanzenzug durchlaufen ist und keine Rechtsbehelfe mehr verbleiben. Daher muss in Spanien grundsätzlich das Tribunal Constitucional (gleich dem deutschen Bundesverfassungsgericht) angerufen werden, selbst wenn dieses nach dem spanischen Recht nicht zum eigentlichen Instanzenzug gehört. Die Beschwerdefrist  nach der letzten endgültigen innerstaatlichen Entscheidung beträgt sechs Monate.

Gegen die Urteile einer Kammer des Gerichtshofes besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit, binnen drei Monaten Verweisung an die Große Kammer zu beantragen. Der Antrag wird angenommen, wenn schwerwiegende Fragen  in der Sache zu klären sind.

Wichtig ist die Formvorschriften zu wahren der Antragstellung zu wahren, damit nicht schon bei der Antragstellung die Beschwerde abgewiesen wird.

5.) DIE AUSNAHME BINNENMARKT  =  SOLVIT

Wenn man über die Rechte auf dem Binnenmarkt zwar gut informiert ist, sie jedoch in einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht durchsetzen konnte, ist möglicherweise ist über die Rechtsberatung  SOLVIT eine Lösung zu finden. Dies ist ein Netzwerk zur Problemlösung, in dem die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um auf pragmatische Weise Schwierigkeiten vorzubeugen oder zu beseitigen, die durch die fehlerhafte Anwendung von Binnenmarktvorschriften durch die jeweiligen Behörden entstehen.

Durchführung der Maßnahmen bei der Europäischen Union:

Diese Beschwerdemaßnahmen können teilweise ohne Rechtsanwalt vorgetragen werden. Jedoch empfiehlt es sich unbedingt vorher eine anwaltschaftliche Beratung einzuholen, da im Falle von Verletzung von Formvorschriften, bzw. Missachtung der Eingabe- und Vorlagereglung der entsprechende Antrag abgewiesen wird. Auch müssen die Berichte in den Eingaben den Anordnungen entsprechend ausgefertigt sein. Bei Verstoß dieser Anordnungen sind tatsächlich alle rechtlichen Möglichkeiten für den Beschwerdeführer erschöpft.

THEMIS EuroJuristas beruft sich auf eine langjährige und tiefgreifende Erfahrung wie auch eine umfangreiche Kenntnis im Umgang mit den jeweiligen Institutionen der Europäischen Union. Wir können Ihnen ebenso empfehlen, welche der vorgenannten Einrichtungen der Europäischen Union für Ihre Sache oder Fall zuständig ist. Wir empfehlen daher: immer mit einem spezialisierten Rechtsanwalt die Anträge bzw. Beschwerden einzureichen und vorzutragen.

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